Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand November 2018

Grundsätzliches

1. Geltungsbereich
Sämtliche Käufe, Verkäufe, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen werden von uns nicht anerkannt und sind auch ohne schriftlichen Widerspruch nicht Vertragsinhalt.

2. Angebot und Angebotsannahme
Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Verträge kommen mit uns erst zustande, wenn wir Angebote schriftlich bestätigen.

3. Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der richtigen rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.

4. Gefahrenübergang
Die Gefahr für von uns ausgelieferte Ware geht mit Übergabe oder wenn die Ware versandt werden soll, mit Übergabe an den Transportführer auf den Käufer über. Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Kosten des Käufers, wobei für billigste Versendung keine Gefahr übernommen wird.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsbedingung unser Eigentum. Vorbehaltsware darf in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiter veräußert werden, solange uns gegenüber Zahlungsverzug nicht eingetreten ist. Im Falle der Weiterveräußerung werden hiermit die Forderungen aus diesen Verkäufen schon jetzt an uns abgetreten.

6. Haftung
Eine Haftung für Schadensersatzanspruch wird von uns ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen.

7. Gewährleistung zu Hardwarelieferungen
a) Eine Gewährleistung gewähren wir nur insoweit, als Nachbesserung durch Reparatur und Ersatzlieferung fehlerhafter Teile nach unserer Wahl gewählt wird. Bei dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer jedoch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufpreises verlangen.

b) Die Voraussetzung für eine Garantie oder einen sonstigen Gewährleistungsfall hat der Kunde durch Rechnung oder Lieferschein nachzuweisen. Soweit Garantieurkunden ausgegeben wurden, sind auch diese vorzulegen.

c) Die Aufwendungen für Nachbesserungen übernehmen wir nur, soweit ein Gewährleistungsfall innerhalb von 6 Monaten auftritt. Liegt ein Gewährleistungsfall oder ein Garantiefall nicht vor berechnen wir für Reparaturen mindestens einen Grundbetrag nach unserer jeweiligen Preisliste für die aufgewandte Arbeitszeit. Der weitergehende Stundensatz richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

d) Die Gewährleistungspflicht für von uns gelieferte Ware beträgt 6 Monate ab Übergabe. Eine darüber hinausgehende Garantie wird nur gewährt wenn diese im Rahmen des Vertragsabschlusses ausgewiesen wurde. Aufwendungen für Gewährleistungs- und Garantiefälle tragen wir nur nach den vorstehenden Grundsätzen. Ein Gewährleistungs- oder Garantiefall liegt selbstverständlich nicht vor, wenn das Vertragsprodukt durch den Kunden unsachgemäß installiert, selbständig gewartet, repariert, benutzt und behandelt oder gar verändert wurde.

e) Zusicherungen werden von uns keine abgegeben. Dies gilt nicht, soweit Zusicherungen als solche bezeichnet werden und schriftlich abgegeben werden.

f) Software und Hardware werden von uns grundsätzlich getrennt verkauft. Für Kompatibilität von Soft- und Hardware übernehmen wir keinerlei Haftung. Die Eignung der Software für die Hardware ist somit Sache des Käufers. Dies gilt nicht, soweit die Kompatibilität von uns empfohlen wird und dies schriftlich bestätigt wird.

g) Für Datenverlust und Datenschutz im Rahmen von Nachbesserung- und Reparaturarbeiten hat der Kunde durch entsprechende Anlieferung des Gerätes bzw. Datensicherung selbst Vorsorge zu treffen.

h) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8. Zahlung
Soweit von uns nicht anders angeboten ist, sind unsere Rechnungen per Vorkasse zu bezahlen.

9. Preise
Für alle Verkäufe und Leistungen gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preislisten. Unsere Angebote sind 30 Tage gültig.

10. Schutzrechte
Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden oder die Verletzung von Schutzrechten dem Käufer bekannt werden.

11. Mängelrügen
Werden Mängel an von uns verkaufter Ware dem Käufer bekannt, so sind die Mängel schriftlich binnen 2 Wochen dem Verkäufer gegenüber anzuzeigen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt. Im vorstehenden Fall bestehen Gewährleistungsansprüche bei Verletzungen dieser Ausschlussfrist nicht. Vorstehende Regelung gilt für Kaufleute und Nichtkaufleute. Für Kaufleute gilt darüber hinaus, dass auch nicht offensichtliche Mängel innerhalb der 2 Wochen Frist zu rügen sind, andernfalls entfällt auch hierfür die Gewährleistung. Als anwendbares Recht für alle von uns mit Kaufleuten getätigten Geschäfte wird das Recht der Bundesrepublik vereinbart. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hof/Saale.

Software Lizenz Vereinbarung

Diese Software-Lizenz-Vereinbarung („SLV“) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürlicher oder juristischer Person) und frankensoft Hof („frankensoft“) über das von Ihnen erworbene frankensoft-Softwareprodukt („SOFTWAREPRODUKT“ oder „SOFTWARE“).
Das SOFTWAREPRODUKT beinhaltet Computersoftware, die dazugehörigen Medien, gedruckten Materialien und „online“ oder elektronische Dokumentation.
Indem Sie das SOFTWAREPRODUKT installieren, kopieren oder anderweitig benutzen, erklären Sie sich einverstanden, durch die
Bestimmungen dieser SLV gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen dieser SLV nicht zustimmen, ist frankensoft nicht
bereit, das SOFTWAREPRODUKT an Sie zu lizenzieren.
In diesem Falle sind Sie nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu benutzen oder zu kopieren. Ferner sind Sie verpflichtet, sich mit frankensoft unverzüglich in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, wie Sie das unbenutzte Produkt gegen Rückerstattung des
Kaufpreises zurückgeben können.

SOFTWAREPRODUKTLIZENZ
Das SOFTWAREPRODUKT wird sowohl durch deutsche und internationale Urheberrechtsgesetze geschützt, als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum. Das SOFTWAREPRODUKT wird nicht verkauft, sondern lizenziert.

1. LIZENZEINRÄUMUNG.
Diese SLV gewährt Ihnen die folgenden Rechte:

Software.
Sie sind berechtigt, eine Kopie des SOFTWAREPRODUKTES auf dem Computer zu installieren und zu benutzen.

Speicherung/Netzwerkbenutzung.
Sie sind ebenfalls berechtigt, eine Kopie des Computersoftware-Anteils des SOFTWAREPRODUKTES auf dem Computer zu speichern oder zu installieren, um es Ihren anderen Computern zu ermöglichen, das SOFTWAREPRODUKT über ein internes Netzwerk zu benutzen und das SOFTWAREPRODUKT über ein internes Netzwerk zu verteilen.
Sie sind jedoch verpflichtet, für das SOFTWAREPRODUKT für jeden Computer, auf dem das SOFTWAREPRODUKT benutzt wird oder an den es verteilt wird, eine Lizenz zu erwerben, die speziell für die Benutzung auf diesem Computer gilt.
Eine Lizenz darf nicht an mehreren Computern gleichzeitig genutzt werden.

Sicherungskopie.
Sie sind berechtigt, eine einzige Sicherungskopie des SOFTWAREPRODUKTES herzustellen. Sie sind nur berechtigt, die Sicherungs-kopie zu Archivierungszwecken zu benutzen.

2. BESCHREIBUNG WEITERER RECHTE UND EINSCHRÄNKUNGEN.
Einschränkungen im Hinblick auf Zurückentwicklung (Reverse Engineering), Dekompilierung und Disassemblierung. Sie sind nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn und nur insoweit die vorgenannten Beschränkungen nicht ausdrücklich durch das anwendbare Recht außer Kraft gesetzt werden.

Trennung von Komponenten.
Das SOFTWAREPRODUKT wird als einzelnes Produkt lizenziert. Sie sind nicht berechtigt, seine Komponenten zu trennen, um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.

Vermietung.
Sie sind nicht berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu vermieten oder zu verleasen.

Softwareübertragung.
Sie sind berechtigt, alle Ihre Rechte aus dieser SLV dauerhaft zu übertragen, vorausgesetzt, Sie behalten keine Kopien zurück,
Sie übertragen das vollständige SOFTWAREPRODUKT (einschließlich aller Komponenten, der Medien und des gedruckten Materials, aller Updates dieser SLV und, sofern anwendbar, des Echtheitszertifikats), und der Empfänger stimmt den Bedingungen dieser SLV zu. Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Update ist, muss jede Übertragung auch alle vorhergehenden Versionen des SOFTWAREPRODUKTES umfassen.

Kündigung.
Ungeachtet anderer Rechte ist frankensoft berechtigt, diese SLV zu kündigen, wenn Sie gegen die Bestimmungen und Bedingungen dieser SLV verstoßen. In diesem Falle sind Sie verpflichtet, alle Kopien des SOFTWAREPRODUKTES und all seine Komponenten zu vernichten.

3. UPDATES.
Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Update eines anderen Produktes ist, sei es von frankensoft oder einem anderen Lieferanten,
so sind Sie nur dann berechtigt, das SOFTWAREPRODUKT zu übertragen, wenn Sie dies in Verbindung mit dem upgedateten
Produkt tun, es sei denn, Sie vernichten das upgedatete Produkt. Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Update eines frankensoft-
Produktes ist, so sind Sie jetzt verpflichtet, das upgedatete Produkt nur in Übereinstimmung mit dieser SLV zu benutzen.
Sofern das SOFTWAREPRODUKT ein Komponenten-Update eines Softwarepaketes ist, das Sie als ein einzelnes Produkt lizenziert erhalten haben, so darf das SOFTWAREPRODUKT nur als Teil dieses einzelnen Produkt-Paketes benutzt und übertragen werden und darf nicht getrennt werden, um an mehr als einem Computer benutzt zu werden.

4. URHEBERRECHT.
Das Eigentum und das Urheberrecht an dem SOFTWAREPRODUKT (einschließlich, aber nicht beschränkt auf irgendwelche Bilder, Fotografien, Animationen, Video, Audio, Musik, Text und „Applets“, die im SOFTWAREPRODUKT enthalten
sind), den gedruckten Begleitmaterialien und sämtlichen Kopien des SOFTWAREPRODUKTES liegen bei frankensoft oder
deren Lieferanten. Sie sind nicht berechtigt, das die Software begleitende gedruckte Material zu kopieren.
frankensoft behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich in dieser SLV genannt werden.

5. SOFTWARE AUF ZWEI SPEICHERMEDIEN.
Es kann sein, dass Sie das SOFTWAREPRODUKT auf mehr als einem Speichermedium erhalten. Unabhängig von Typ oder Größe der erhaltenen Medien sind Sie lediglich berechtigt, ein einziges Medium zu benutzen, das für Ihren Computer geeignet ist. Sie sind nicht berechtigt, das andere Medium auf einem anderen Computer zu benutzen oder zu installieren. Sie sind nicht berechtigt, das andere Medium an einen anderen Benutzer zu verleihen, zu vermieten, zu verleasen oder anderweitig an ihn zu übertragen, es sei denn, dies geschieht als Teil einer dauerhaften Übertragung des SOFTWAREPRODUKTES (wie oben beschrieben).

6. GEWÄHRLEISTUNG.
Soweit gesetzlich zulässig, lehnt frankensoft alle Gewährleistungen hinsichtlich der SOFTWARE, der begleitenden schriftlichen Unterlagen und jedweder begleitender Hardware ab, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich oder konkluent gewährt worden sind,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf konkluente Gewährleistungen für Tauglichkeit und Eignung für
einen bestimmten Zweck. Möglicherweise haben Sie weitere Rechte, die von Staat/Gerichtsbarkeit zu Staat/Gerichtsbarkeit unterschiedlich sind.

7. HAFTUNG.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet frankensoft auf keinen Fall für irgendwelche Schäden gleich welcher Art, einschließlich ohne Beschränkung auf direkte oder indirekte Schäden aus Körperverletzung, entgangenem Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Verlust geschäftlicher Information oder irgendeinem anderen Vermögensschaden aus der Benutzung dieses Produktes oder aus der Tatsache, dass es nicht benutzt werden kann. In jedem Fall ist die gesamte Haftung von frankensoft
unter jedweder Bestimmung dieses Vertrages begrenzt auf die Summe, die von Ihnen tatsächlich für die SOFTWARE und/oder frankensoft-Hardware bezahlt worden ist.
Da einige Staaten/Gerichtsbarkeiten den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht gestatten, gilt die vorstehende Bestimmung für Sie möglicherweise nicht.

Allgemeines

1. Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen, die der Besteller an diesen Allgemeinen Geschäfts- und Softwareüberlassungs-bedingungen vornimmt, sind unwirksam, es sei denn, sie werden von frankensoft ausdrücklich schriftlich anerkannt. Eine Lieferung gegen eine solchermaßen abgeänderte Bestellung bedingt keine Anerkennung dieser Abänderungen

2. Gerichtsstand ist für beide Teile Hof/Saale – Erfüllungsort Hof/Saale

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. In einem solchen Fall werden die Vertragsparteien ungültige Bestimmungen durch eine Bestimmung ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.